6C Tools – AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
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Die vorliegenden Verkaufsbedingungen sind für beide Seiten verbindlich für alle von der 6C Tools AG akzeptierten Bestellungen.
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Sämtliche – auch zukünftige – Leistungen und Lieferungen der 6C Tools AG erfolgen ausschliesslich aufgrund nachstehender Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der 6C Tools AG anerkannt wurden.
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Mündliche Vereinbarungen werden nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der 6C Tools AG bestätigt wurden.
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Vertragliche Verpflichtungen zur Lieferung werden erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich.
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Die vorliegenden Bedingungen können jederzeit durch die 6C Tools AG abgeändert werden. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar, abrufbar unter www.6C-tools.ch/AGB.
II. Lieferungen
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Incoterms 2010: EXW 6C Tools AG Zürich. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Auf Anfrage bietet die 6C Tools AG eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis.
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Das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften wird nicht zugesichert, insbesondere nicht die Eignung des Materials für einen bestimmten Verwendungszweck.
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Gelieferte Waren werden nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der 6C Tools AG zurückgenommen.
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Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Der Gesamtpreis basiert auf der tatsächlich gelieferten Stückzahl und auf dem bei der Bestellung festgelegten Stückpreis.
III. Lieferzeiten und Fristen
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Liefertermin in dem Moment als eingehalten, in dem die 6C Tools AG mitteilt, dass die Lagerware im Werk der 6C Tools AG dem Kunden zur Verfügung steht – EXW Zürich (Incoterm 2010). Für nicht lagerhaltige Artikel gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen. Eine zumutbare Verspätung bei der Lieferung gibt kein Anrecht auf Annullierung des Auftrags oder Schadenersatz.
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Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens mit Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.
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Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Darüber hinaus berechtigen sie die 6C Tools AG, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen z.B. Feuer, Maschinenausfall, Rohstoffmangel und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei der 6C Tools AG oder einem Lieferanten der 6C Tools AG eintreten. In den vorgenannten Fällen kann der Vertragspartner der 6C Tools AG nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Preise
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich alle Preise in CHF ohne Verpackung, ohne Versicherung, ohne MWSt, lieferbar netto EXW 6C Tools AG Zürich, Transportkosten, Zoll- und andere eventuelle Gebühren nicht eingeschlossen.
V. Zahlung
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto. Ab diesem Zeitpunkt liegt Zahlungsverzug vor.
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Zahlungen sind an die 6C Tools AG zur freien Verfügung am Fälligkeitstag auf Kosten ihres Vertragspartners ohne Abzug zu leisten. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner der 6C Tools AG. Er darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
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Bei Zahlungsverzug kann die 6C Tools AG nach schriftlicher Mitteilung an ihren Vertragspartner die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
VI. Gewährleistung, Haftungsbegrenzung, Verjährung
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Mängel sind binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängelrügen haben schriftlich spezifiziert zu erfolgen. In allen Fällen ist die Ware in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereit zu halten.
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Fehlerhafte Werkzeuge werden nach Wahl der 6C Tools AG ersetzt oder gutgeschrieben. Für die Ersatzlieferung leistet die 6C Tools AG in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung.
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Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die 6C Tools AG auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Verzug, Unmöglichkeit, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die 6C Tools AG haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Die 6C Tools AG haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Vertragspartners.
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Die Beweislast für Vorhandensein der Schäden trägt – soweit gesetzlich zulässig – der Vertragspartner.
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Die Ansprüche der in 3. genannten Art verjähren – soweit gesetzlich zulässig – ein halbes Jahr nach Auslieferung.
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Soweit die Haftung der 6C Tools AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Vertraulichkeit, Industrielles und geistiges Eigentum
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Jeder Vertragspartner verpflichtet sich alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und alle Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
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Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden.
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Die 6C Tools AG ist ausschliesslicher Eigentümer aller Urheber- und Vermögensrechte ihrer Werkzeuge und der entsprechenden Projekte und Designs. Der Verkaufspreis beinhaltet nicht den Übergang der Rechte auf den Käufer.
VIII. Eigentumsvorbehalt
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Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware Eigentum der 6C Tools AG bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
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Der Vertragspartner der 6C Tools AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräussern vorausgesetzt, dass die Forderung aus den Warenveräusserungen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
IX. Änderungen
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Sonderanfertigungen werden anhand der letzten erhaltenen Zeichnungen ausgeführt; Änderungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden und können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht
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Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus laufenden Geschäftsverbindungen zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der 6C Tools AG, nach Wahl der 6C Tools AG auch der Sitz ihres Geschäftspartners.
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der 6C Tools AG und ihrer Vertragspartner gilt ausschliesslich das Schweizer Obligationenrecht.
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Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.